Berechnung Verpflegungsmehraufwand

Grundsätzlich gelten in Deutschland folgende Pauschalen:

Für eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Übernachtung ist eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro bei einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden als Werbungskosten abziehbar. Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitsdauer eine Verpflegungspauschale von 14 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. An den Zwischentagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, ist eine Verpflegungspauschale von 28 Euro anzusetzen.

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-25/III/inhalt.html

Abgezogen davon werden Kosten für Mahlzeiten, die Ihr Arbeitgeber für Sie bereitstellt. Berücksichtigen Sie dies in Ihrem Reisekostenantrag indem Sie das Häkchen bei der entsprechenden Mahlzeit entfernen. Die Abzüge ergeben sich wie folgt:

Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt, und zwar
– um 20 % für ein Frühstück und
– um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60 € für ein Frühstück und jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen. Diese typisierende, pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale ist tagesbezogen und maximal bis auf 0 € vorzunehmen.

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/B-Anhaenge/Anhang-25/III/inhalt.html